A. Mit Verfügung vom 30. April 2010 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos A. dazu, an den Unterhalt von B. rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von pauschal Fr. 6'000.–, zahlbar pränumerando, zu leisten und sie für das Verfahren mit Fr. 700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. B. Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos am 24. August 2010, mitgeteilt am 27. August 2010, ab und setzte die an B. zu zahlende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 1'000.– fest.