{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 12 — 15\nvon Oktober bis Dezember 2010: 3x Fr. 6'000.– = Fr. 18'000.–\nProzessentschädigung (verf. am 30. April 2010) = Fr. 700.–\nProzessentschädigung (verf. am 24. Aug. 2010) = Fr. 1’000.–\nTotal = Fr. 51'700.–\n\n3. Ergänzend ist festzuhalten, dass diejenigen Akten, welche beide Parteien\nnachträglich, d.h. im Beschwerdeverfahren eingelegt haben, Noven im Sinne von\nArt. 326 ZPO darstellen und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr\nberücksichtigt werden können, soweit sie nicht bereits vor der Urteilsfällung im\nvorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt worden sind oder dem Vorderrichter\nohnehin bekannt waren.\n\n4. Die übrigen Einwände des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme\nzur Beschwerde vermögen am vorstehend aufgezeigten Ergebnis nichts zu\nändern, weshalb auf sie – zumal damit eine Tilgung der in Betreibung gesetzten\nForderung nicht rechtsgenüglich bewiesen wird – nicht weiter eingegangen wird.\n\n5. Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz erfolglos\nRechtsöffnung für den Betrag von Fr. 938.80 für Zinsen bis zum 30. November\n2010. Da sie es aber versäumt hat darzulegen, aufgrund welcher Berechnungen\nsie zu diesem Zinsergebnis kommt und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten\nkeinerlei Hinweise zur Berechnungsgrundlage ergeben, kann für den Betrag von\nFr 938.80 keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr. 18 E. c).\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 30. April 2010 ein\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Mangels einer\ngültigen Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG von Seiten des Schuldners\nhat der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zu Unrecht\ndefinitive Rechtsöffnung lediglich über Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6.\nJanuar 2011 erteilt. Die Beschwerde ist somit überwiegend gutzuheissen und in\nder Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr.\n51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des\nRechtsöffnungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr.\n600.– zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit\nArt. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der\nBeschwerdeführerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen\n\nSeite 13 — 15\nund die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin\nkeine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen\nfestzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe\nvon Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid\naufgehoben wird.\n\n2. In der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von\nFr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2010 definitive\nRechtsöffnung erteilt.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.– gehen zu Lasten\nvon A..\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten von\nA., welcher B. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.– (inkl.\nBarauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}