{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 15\n2009 betriebene Schuld über Fr. 24'825.– (recte Fr. 24'845.–) getilgt, da ihm dort\ndie Vollstreckung gedroht habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, die\nBeschwerdeführerin behaupte, er habe die genannte Schuld über Fr. 24'845.– am\n25. Mai 2010 überwiesen. Dies könne sie aber nicht mit einer Abrechnung des\nBetreibungsamtes beweisen, was sich daraus ergebe, dass er diese Schuld in\nWirklichkeit am 5. Mai 2010, kurz nachdem er seinen Bonus erhalten habe,\nbeglichen habe. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdegegner demnach die\nfalsche Datumsangabe der Überweisung durch die Beschwerdeführerin und den\nfehlenden Beleg dafür. Dabei verkennt er aber, dass erstens das wirkliche Datum\nder Überweisung vorliegend unerheblich ist (das Betreibungsamt nennt dazu im\nÜbrigen den 17. Mai 2010), zumal beide Seiten von einer Überweisung im Mai\n2010 ausgehen und die Beschwerdeführerin ja zu seinen Gunsten eine\nSchuldentilgung bestätigt, und dass zweitens sie für ihre Darlegung bezüglich der\nTilgung einer älteren Schuld keinen Beweis antreten muss. Mit seiner Auffassung,\nes sei allein Sache der Gläubigerin, wozu sie die überwiesenen Beträge\nverwende, übersieht er nämlich, dass dem Schuldner der Nachweis obliegt, dass\nseine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (PKG 2002 Nr.\n19 E. 4.a ff; Staehelin a.a.O. Art. 81 SchKG N. 9). Sein Einwand erweist sich für\nden vorliegenden Fall somit als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin begründet\nihre Darlegung, die Überweisung des Schuldners im Mai 2010 betreffe noch die\nmit Zahlungsbefehl Nr. Y. vom 20. Oktober 2009 betriebenen Schulden und nicht\ndie in casu betriebenen Unterhaltsforderungen des Jahres 2010 damit, dass zum\nZeitpunkt der Überweisung im Mai 2010 erst ein ausstehender Betrag von Fr.\n12'000.– (recte Fr. 16'000.–) an Unterhalt für die Monate Februar bis Mai 2010\nfällig gewesen sei. Eine weitergehende Zahlung des Schuldners am 25. (recte 17.)\nMai 2010 für künftige Fälligkeiten habe die Vorinstanz daher unter keinen\nUmständen annehmen dürfen, zumal ihr aufgrund der zahlreichen in dieser Sache\nlaufenden Verfahren bestens bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdegegner\nkeine oder nur ungenügende Zahlungen an die Beschwerdeführerin vornehme.\nDer Umstand, dass die Zahlung vom 25. (recte 17.) Mai 2010 an das\nBetreibungsamt erfolgt sei, weise klar daraufhin, dass diese eben für andere\nVerpflichtungen erfolgt sei. Das Betreibungsamt hätte schon mangels Fälligkeit\ngar kein Recht gehabt, eine die Verpflichtungen übersteigende Zahlung in\nAnspruch zu nehmen. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, für den fraglichen\nZeitraum zum Zeitpunkt der Zahlungen noch gar keine betreibungsrechtlichen\nSchritte unternommen. Dies sei ihr gar nicht möglich gewesen, weil die\nUnterhaltspflicht für das Jahr 2010 im Mai 2010 nicht rechtskräftig entschieden\ngewesen sei, sondern erst nach Abweisung der Beschwerde durch den\n\nSeite 11 — 15\nBezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos und der darauffolgenden Ablehnung\nder vom Beschwerdegegner beantragten aufschiebenden Wirkung durch das\nBundesgericht im Herbst 2010. Die rückwirkende Verpflichtung zur Bezahlung\neines monatlichen Unterhalts von Fr. 6'000.– ab 1. Januar 2010 sei erst dann\nfestgestanden. Die Bezahlung von Fr. 24'845.– an das Betreibungsamt habe\ndaher offensichtlich nichts mit den Unterhaltszahlungen des Jahres 2010 zu tun.\nEs ist in der Tat nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner mit der\nÜberweisung von Fr. 24'845.– an die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2010, bzw.\nnach seiner Darstellung am 5. Mai 2010, seiner Unterhaltspflicht gemäss dem\nvorgelegten Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010 nachkommen wollte. In\nAnbetracht des vom Beschwerdegegner anerkannten Unterhaltsbeitrages von Fr.\n2'000.– ab 1. Januar 2010 und seiner bis vor Bundesgericht erhobenen\nBeschwerden gegen den Entscheid vom 30. April 2010, mit der Forderung, der\nUnterhaltsbeitrag für B. sei auf Fr. 2'000.– monatlich herabzusetzen, ist nicht\nersichtlich, warum der Schuldner mit seiner Überweisung vom 17. Mai 2010 bzw.\nvom 5. Mai 2010 im Voraus noch nicht fälligen Unterhalt begleichen wollte, obwohl\ner mit dessen Höhe ganz offensichtlich nicht einverstanden war und deshalb\nBeschwerde bis vor Bundesgericht einlegte. Das Argument der\nBeschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zahlungen im Mai 2010\nbezüglich des in casu geschuldeten Unterhalts noch gar keine\nbetreibungsrechtlichen Schritte einleiten können, da der Unterhalt erst im Herbst\n2010 mittels Bundesgerichtsurteil rechtskräftig festgelegt worden sei, ist nicht zu\nwiderlegen. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz nicht davon\nausgehen, der Beschwerdegegner habe mit seiner Überweisung vom 17. Mai\n2010 bzw. vom 5. Mai 2010 zumindest einen Teil seiner Unterhaltsschulden aus\ndem Jahr 2010 getilgt. Sie hat demnach zu Unrecht die Rechtsöffnung nur für den\nBetrag von Fr. 27’355.– erteilt. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nPrättigau/Davos vom 30. April 2010 wären der Beschwerdeführerin für den\nangegebenen Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 effektiv Fr. 66'000.– an\nUnterhaltbeiträgen zugestanden; sie hat indessen lediglich Fr. 50'000.– geltend\ngemacht. Einen Beweis dafür, dass er die betriebenen Unterhaltsbeiträge für das\nJahr 2010 in Höhe von Fr. 50'000.– bereits getilgt hat, konnte der\nBeschwerdegegner, wie vorgängig festgestellt, nicht erbringen. Der\nBeschwerdeführerin hätte demnach von der Vorinstanz für folgende geltend\ngemachte Beträge Rechtsöffnung gewährt werden müssen:\n\nvon Februar bis September 2010: 8x Fr. 4'000.– = Fr. 32'000.–\n\n"}