{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 8 — 15\nb) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung\nhat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315,\n319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen\nvollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen\nVerwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter\ndie definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden\nzu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet\nworden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes\nwegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er\nmuss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und\nnicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt\nes Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung\nvorzunehmen (BGE 124 III 501, 503 E. 3a; Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158\nSchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N. 2a).\n\nc) Die Beschwerdeführerin stützt sich bezüglich der von ihr in Betreibung\ngesetzten Unterhaltsforderungen auf die – nach letztinstanzlicher Abweisung der\ndagegen gerichteten Beschwerde – rechtskräftige Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos betreffend Abänderung vorsorglicher\nMassnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 30. April 2010. In\nÜbereinstimmung mit der Vorinstanz stellt diese ohne Zweifel für den darin\nfestgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– ein vollstreckbares\ngerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der\nBeschwerdegegner wendete dagegen in seiner Stellungnahme zum\nRechtsöffnungsbegehren lediglich ein, er habe beim Kantonsgericht von\nGraubünden ein Abänderungsbegehren bezüglich der vorliegend betriebenen\nUnterhaltsbeiträge eingereicht, das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb\nabzuweisen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieser Einwand nichts an der\nTatsache ändert, dass die Gläubigerin ein vollstreckbares gerichtliches Urteil im\nSinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorweisen kann. Der Einzelrichter SchKG des\nBezirksgerichts Prättigau/Davos zog in der Folge – gestützt auf die von der\n\nSeite 9 — 15\nGläubigerin ins Recht gelegten Akten, insbesondere wohl gestützt auf das\nSchreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2011 – den\nSchluss, der Schuldner habe im Jahr 2010 direkt oder via Betreibungsamt den\nBetrag von Fr. 46'345.– (recte wohl Fr. 47'345.–) an die Gläubigern bezahlt, womit\nzumindest ein Teil der betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010 getilgt\nworden sei. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nun nicht gefolgt werden, da es\nnicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichtes ist, gewissermassen selbst und von\nAmtes wegen zu prüfen, ob der Betriebene seine Schuld seit Erlass des\nvollstreckbaren Entscheids getilgt hat. Der Beweis der Tilgung der betriebenen\nForderungen obliegt gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vielmehr dem Schuldner. In\ncasu erhob dieser zunächst den vorgängig genannten, unbehelflichen Einwand, er\nhabe beim Kantonsgericht von Graubünden ein Abänderungsgesuch bezüglich\ndes in Betreibung gesetzten Unterhalts gestellt. Der Vorinstanz legte er sodann\neine Zusammenstellung vor, wonach er im Jahre 2010 Fr. 47'345.– an Unterhalt\nbezahlt habe. Urkunden, welche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Tilgung,\nStundung oder Verjährung der betriebenen Unterhaltsforderungen belegen\nwürden, hat er dem Rechtsöffnungsrichter indessen nicht vorgelegt. Wie die\nBeschwerdeführerin zu Recht rügt, hätte der Einzelrichter SchKG des\nBezirksgerichts Prättigau/Davos daher nicht bloss für einen Teil, d. h. für Fr.\n27'355.– des geforderten Betrages die definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen.\nVielmehr hätte er, entsprechend dem vorinstanzlichen Begehren der\nBeschwerdeführerin, für den Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'700.– nebst Zins zu\n5% seit dem 1. Dezember 2010 definitive Rechtsöffnung gewähren müssen.\n\nd) Abgesehen davon, dass es, wie eben erläutert, nicht die Aufgabe des\nRechtsöffnungsgerichtes ist, von sich aus festzustellen, ob der Schuldner die\nbetriebenen Forderungen bereits getilgt hat, ist die Vorinstanz zudem bezüglich\ndes Beweiswertes der von der Gläubigerin eingereichten Akten und der\nZusammenstellung des Schuldners einem Irrtum unterlegen. In einem Schreiben\nan die Beschwerdeführerin (act. 4.2), bestätigte das Betreibungsamt C. die\nÜberweisung des Schuldners von Fr. 3'000.– am 23. März 2010, von Fr. 26'845.–\nam 17. Mai 2010 sowie von Fr. 5'500.– am 25. Mai 2010, insgesamt Fr. 35'345.–.\nAufgrund der Daten der Überweisungen, welche im März und Mai 2010 erfolgten,\nist die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen, es handle sich dabei um einen\nTeil der im vorliegenden Fall mittels Zahlungsbefehl Nr. X. vom 14. Dezember\n2010 betriebenen Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2010. Die Beschwerdeführerin\nmacht in ihrer Beschwerdeschrift dazu geltend, der Beschwerdegegner habe mit\ndiesen Überweisungen eine ältere, mittels Zahlungsbefehl Nr. Y. vom 20. Oktober\n\n"}