{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 6 — 15\nhaltlos. Diese Aussage gelte nicht mehr für Überweisungen ab September 2010,\nals er selbst betrieben worden sei, weil ihm das Geld für die unangepassten\nUnterhaltszahlungen gefehlt habe. Die Gegenseite behaupte, Fr. 32'000.– an\nUnterhaltsbeiträgen für die Monate Februar bis Dezember 2010 seien ausstehend.\nDabei beziehe sie sich auf eine „Aufstellung der Staatsanwaltschaft“, die besagen\nsolle, dass er, der Beschwerdegegner, in diesen Monaten lediglich Fr. 2'000.– an\nUnterhalt bezahlt habe. Die erwähnte Aufstellung finde sich aber nicht in der\nAnlage der Gegenseite und auch sonst nirgendwo im Recht. Die Gegenseite habe\naber sehr wohl am 3. Februar 2011 eine Aufstellung der Staatsanwaltschaft\nerhalten, die aber genau das Gegenteil darstelle, nämlich dass er Fr. 47'345.– an\nUnterhalt an B. im Jahr 2010 bezahlt habe. Bemerkenswert sei, dass die\nGegenseite diese Aufstellung nicht beigelegt habe. Die Gegenseite stelle auch\nsehr detailliert einen Sachverhalt dar, der angeblich zu einer Restschuld von Fr.\n24'825.– geführt habe. Selbst eine Abrechnung des Betreibungsamtes über\n3'000.– sei beigelegt. Dann folge die Behauptung, dass er, der\nBeschwerdegegner, diese Restschuld am 25. Mai 2010 bezahlt habe. Diese\nBehauptung werde nun aber nicht mittels Abrechnung des Betreibungsamtes\nbelegt. Dies sei auch nicht möglich, denn erstens sei die Aussage falsch, weil von\nihm am 25. Mai 2010 keine Überweisung erfolgt sei, weder an das Betreibungsamt\nnoch an B., und zweitens, weil seine Überweisung vom 5. Mai 2010 über Fr.\n26'845.– von ihm getätigt worden sei, weil er Ende April seinen Bonus erhalten\nhabe und er gewusst habe, dass er mit den Zahlungen im Rückstand sei. Zudem\ntrage die Bestätigung der Verwendung seiner Beträge als Beweis nichts zum\nvorliegenden Sachverhalt bei. Wozu B. die an sie überwiesenen Beträge\nverwende, sei allein ihre Sache. Die Anführung dieses Belegs mache die Sache\nnur komplizierter als sie in Wirklichkeit sei. Weiter wendet der Beschwerdegegner\nein, B. habe im Herbst 2010 eine Steuerrückvergütung von Fr. 12'000.– für das\nJahr 2004 erhalten, die noch während der Errungenschaft erzielt worden sei,\nwährend er eine Nachsteuer von Fr. 16'018.– für die gleiche Periode im Herbst\n2010 habe zahlen müssen. Dies erwähne die Gegenseite mit keinem Wort. Man\nkönne die Auffassung vertreten, dass dies im Güterrecht zu berücksichtigen sei,\ndennoch sei das Ganze im Jahr 2010 Geldfluss-wirksam gewesen. B. habe\ndadurch mehr Mittel zur Verfügung gehabt, auf die eigentlich er Anspruch gehabt\nhabe. Ebenso erwähne die Gegenpartei nicht, dass B., als ihm aufgrund der nicht\nangepassten Unterhaltszahlungen im September 2010 das Geld ausgegangen\nsei, die von ihm zur Unterhaltssicherung vorgeschlagene Erhöhung der Hypothek\nauf sein Wohnhaus in F. auf seine Kosten ohne Grund verweigert habe. Diese\nVerweigerung habe sich die Beschwerdeführerin nur leisten können, weil sie in der\n\nSeite 7 — 15\nZeit vor 2006 gegen Fr. 200'000.– aus der gemeinsamen Errungenschaft in\nkleinen Beträgen zur Seite geschafft habe. Beides habe er in seiner\nStellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bereits ausführlich dargestellt und\nbelegt.\n\nAuf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in\nAngelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR\n320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung\n[ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung\nmit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden\nerhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen,\nwobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde\nwurde am 7. April 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des\nangefochtenen Entscheids –somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb\ndarauf einzutreten ist.\n\n2.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund eines\nSchreibens der Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend festgehalten, dass der\nBeschwerdegegner im Jahr 2010 Fr. 46'345.– an sie, die Beschwerdeführerin,\nbezahlt habe. Offensichtlich zu Unrecht sei die Vorinstanz aber davon\nausgegangen, der Beschwerdegegner habe damit zumindest teilweise die\nausstehenden, gemäss definitivem Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010\ngeschuldeten und in casu in Betreibung gesetzten Unterhaltsansprüche für das\nJahr 2010 getilgt. Die Vorinstanz habe daher statt für den geforderten Betrag von\nFr. 51'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010, nur für einen solchen\nvon Fr. 27'355.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 definitive\nRechtsöffnung erteilt. Auch habe der Beschwerdegegner keine Einwendungen\ngemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Er habe weder eingewendet, die\nForderung getilgt zu haben, noch dass ihm diese gestundet worden sei. Trotzdem\nhabe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine solche entgegengehalten.\n\n"}