{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident\nPrättigau/Davos (recte Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos)\nhabe im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid fälschlicherweise alle im Jahr\n2010 durch den Schuldner geleisteten Beträge als Zahlung an die\nUnterhaltsbeträge gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel vom 30. April 2010\nund damit an den in casu in Betreibung gesetzten Betrag erachtet. Die hier\nzugrunde liegenden, mit Zahlungsbefehl Nr. X. in Betreibung gesetzten\nForderungen seien indes nicht die einzigen Forderungen gegenüber dem\nBeschwerdegegner. Dieser sei seiner Unterhaltspflicht auch in früheren\nBetreibungen nicht nachgekommen, weswegen gegen ihn schon früher\nRechtsöffnungsentscheide ergangen seien. So sei bspw. am 20. Oktober 2009 ein\nZahlungsbefehl Nr. Y. für Beträge von insgesamt CHF 25'712.00 erlassen worden.\nAm 19. April 2010 habe das Betreibungsamt C. – nach Erlass eines\nRechtsöffnungsentscheides – eine Abrechnung über den vom Schuldner\nbezahlten Betrag von CHF 3'000.– (23. März 2010) erstellt, wobei eine Restschuld\nvon 24'825.– (recte 24'845.–) übrig geblieben sei. Diese Restschuld habe der\nBeschwerdegegner am 25. Mai 2010 zusammen mit einem Betrag von CHF\n2'000.– für den Mai 2010 dem Betreibungsamt C. überwiesen, da ihm die\nVollstreckung gedroht habe. Wie bereits erwähnt, sei das Bezirksgericht\nPrättigau/Davos zu Unrecht davon ausgegangen, dass insbesondere die Zahlung\nüber CHF 24'845.– der Tilgung der mit Zahlungsbefehl Nr. X. in Betreibung\ngesetzten Unterhaltsforderungen aus dem Jahr 2010 gedient habe. Dies ergebe\nsich bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Zahlung von CHF 24'845.– am 25. Mai\n2010 für die betriebenen Monate Februar bis Mai 2010 überhaupt erst ein\nausstehender Unterhaltbetrag von CHF 12'000.– fällig gewesen sei. Auch dürfe\nman aufgrund der zahlreichen in dieser Sache gegen den Schuldner laufenden\nVerfahren (Betreibungen/ Rechtsöffnungen) unter keinen Umständen davon\nausgehen, dass er weitergehende Zahlungen an die Gläubigerin für künftige\nFälligkeiten vorgenommen habe. Die Zahlung vom 25. Mai 2010 sei zudem an das\nBetreibungsamt erfolgt, was klar zeige, dass diese eben für andere\nVerpflichtungen erfolgt sei. Das Betreibungsamt C. hätte schon mangels Fälligkeit\ngar kein Recht gehabt, eine die Verpflichtung übersteigende Zahlung in Anspruch\nzu nehmen. Ferner habe sie, die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der\ngenannten Überweisung durch den Schuldner die hier in Frage stehende\nBetreibung noch gar nicht vorgenommen. Dies sei ihr gar nicht möglich gewesen,\nweil die Unterhaltspflicht für das Jahr 2010 im Mai 2010 noch gar nicht\n\nSeite 5 — 15\nrechtskräftig entschieden gewesen sei, sondern diese erst nach Abweisung der\nschuldnerischen Beschwerde vor Bundesgericht festgestanden habe. Aus diesen\nGründen habe die Vorinstanz statt den Betrag von CHF 51'700.– zu Unrecht nur\nCHF 27'355.– als rechtsöffnungsberechtigt erachtet. Gemäss Art. 81 Abs. 1\nSchKG werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch\nUrkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder\ngestundet worden sei oder er die Verjährung anrufe. Der Schuldner müsse folglich\neinerseits die Einrede der Tilgung oder Stundung erheben und andererseits auch\nbeweisen, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen\nhabe (PKG 2002 Nr. 19 S. 158 ff.; Staehelin, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, Art. 81 SchKG N. 9). In casu habe der\nBeschwerdegegner überhaupt keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG\ngeltend gemacht. Die Vorinstanz hätte ihr, der Beschwerdeführerin, eine solche\nsomit nicht entgegenhalten dürfen. Der angefochtene Entscheid erweise sich\ndaher als rechtswidrig. Der Beschwerdegegner habe einzig vorgebracht, er habe\nmittlerweile wiederum ein Abänderungsgesuch betreffend die vorsorglichen\nMassnahmen gestellt, was die Vorinstanz zu Recht als nicht relevant für das\nRechtsöffnungsverfahren erachtet habe. Aufgrund des Gesagten sei der\nangefochtene Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und ihr, der\nBeschwerdeführerin, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 51'700.–\nnebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2010 sowie für CHF 938.80 (Zins bis zum\n30. November 2010) zu erteilen.\n\nK. Mit Schreiben vom 14. April 2011 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis\nauf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auf eine\nStellungnahme und überwies die vorinstanzlichen Akten.\n\nL. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 25. April 2011\nvernehmen. Er beantragt die Abweisung der gegnerischen Begehren unter\nKosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin. Er macht geltend, das Betreibungsamt C. sei nicht\nseinetwegen eingeschaltet worden, sondern weil B. vom Gläubiger ihres Hauses\nbetrieben werde. Er sei von der Anwältin dieses Gläubigers darauf aufmerksam\ngemacht worden, dass er Unterhaltsbeträge in bestimmter Höhe zwingend über\ndas Betreibungsamt überweisen müsse, was ihm vom Amt, wenn auch nie\nschriftlich, bestätigt worden sei. Er wolle ausdrücklich festhalten, dass das\nBetreibungsamt nicht eingeschaltet worden sei, weil er selbst betrieben worden\nsei. Der von der Gegenseite implizierte Schluss, wonach alles, was er über das\nBetreibungsamt überwiesen habe, sich nicht auf das Jahr 2010 beziehe, sei\n\n"}