{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-27_2011-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681147719c4cd06af1a52ec1be52fe75646afc7dcfec5363b7bb69410a0ca78d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_27", "Checksum": "cec4b02728be981c90178740658c6472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.06.2011 KSK 2011 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:06", "Checksum": "c7ab6f5255e637f4441cc57614c6ee4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.06.2011 KSK 2011 27\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 27\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder B., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn,\nBahnhofstrasse 7, 7001 Chur,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts\nPrättigau/Davos, vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. März 2011, in Sachen\nder Beschwerdeführerin gegen A., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 30. April 2010 verpflichtete das\nBezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos A. dazu, an den Unterhalt von B.\nrückwirkend ab dem 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von\npauschal Fr. 6'000.–, zahlbar pränumerando, zu leisten und sie für das Verfahren\nmit Fr. 700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.\n\nB. Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der\nBezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos am 24. August 2010, mitgeteilt am 27.\nAugust 2010, ab und setzte die an B. zu zahlende aussergerichtliche\nEntschädigung auf Fr. 1'000.– fest.\n\nC. Gegen dieses Urteil reichte A. am 29. September 2010 beim Bundesgericht\nBeschwerde in Zivilsachen ein. Mit Urteil vom 6. Dezember 2010 wies das\nBundesgericht die Beschwerde ab und wies A. an, die Beschwerdegegnerin\nausseramtlich mit Fr. 500.– zu entschädigen.\n\nD. Mit Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. X.) vom 14. Dezember 2010 wurde A.\nvom Betreibungsamt C. aufgefordert, der Gläubigerin B. Fr. 51'700.– (8x Fr.\n4'000.– und 3x Fr. 6'000.– an ausstehendem Unterhalt und Fr. 1'700.– an\naussergerichtlichen Entschädigungen) nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember\n2010 sowie Fr. 938.80 (Zins bis 30. November 2010) zu überweisen. Als\nForderungsurkunden wurden die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nPrättigau/Davos vom 30. April 2010 genannt, welche den Schuldner A. zur\nBezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Gläubigerin in Höhe von\nFr. 6'000.– und zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr.\n700.– verpflichtet, sowie das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses\nPrättigau/Davos vom 24. August 2010, welches der Gläubigerin eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.– zu Lasten des Schuldners\nzugesprochen hat. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch das\nBetreibungsamt D. am 6. Januar 2011 erhob A. Rechtsvorschlag.\n\nE. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Januar 2011 gelangte B. an das\nBezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um Beseitigung des\nRechtsvorschlages und um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in\nBetreibung gesetzten Beträge. Zudem beantragte sie Ersatz für die\nBetreibungskosten in Höhe von Fr. 136.– und eine Prozessentschädigung.\n\nSeite 2 — 15\nF. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos legte die Verhandlung in der Sache auf\nden 21. Februar 2011 fest und gab dem Schuldner gleichzeitig die Möglichkeit,\nsich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen.\n\nG. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 nahm A. zu den Begehren der\nGläubigerin schriftlich Stellung. Er teilte mit, an der Verhandlung, bei welcher\npersönliches Erscheinen nicht zwingend sei, aufgrund einer geschäftlichen Reise\nnicht teilnehmen zu können; er beantrage aber keine Terminverschiebung. Er\nforderte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, da er bezüglich des\nbetriebenen Unterhalts beim Kantonsgericht von Graubünden ein\nAbänderungsbegehren eingereicht habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei im\nWeiteren auch daher abzuweisen, weil bei Erlass der vorsorglichen Massnahmen\nwesentliche Tatsachen unzutreffend gewürdigt worden seien und B. dies nun in\nmissbräuchlicher Weise ausnütze. Die Beurteilung der offenen\nUnterhaltszahlungen sei an das Kantonsgericht zu überweisen; allfällige Schulden\nseien beim dortigen Berufungsverfahren güterrechtlich zu berücksichtigen. Die\nKosten des Verfahrens seien B. zu überbinden, welche ihn ausseramtlich zu\nentschädigen habe. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend,\ndass das Bezirksgericht Prättigau/Davos bei der Bemessung des vorläufigen\nUnterhalts für B. bei ihm fälschlicherweise von einem bedeutend höheren\nEinkommen ausgegangen sei. Dies habe dazu geführt, dass er aufgrund der\nUnterhaltszahlungen in finanzielle Bedrängnis geraten sei und im Jahr 2010 mit\nwesentlich weniger als dem ihm zugesprochenen Notbedarf von monatlich Fr.\n5'000.– habe auskommen müssen. Auch habe die Gläubigerin seinen Vorschlag\nabgelehnt, zur Finanzierung der Unterhaltskosten die Hypothek auf der\nLiegenschaft E. zu erhöhen, was ausschliesslich zu seinen Lasten gegangen\nwäre.\n\n"}