105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.– inkl. MwSt. als angemessen. Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit CHF 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.