Seite 7 — 9 des Einzelzeichnungsberechtigten und eine entsprechende Aufnahme in den Büchern der Gesellschaft, wie dies beim früheren Darlehen, welches durch einen Schuldbrief auf die Liegenschaft der Gesellschaft abgesichert wurde, der Fall war. Unter diesen Umständen hat der Vorderrichter zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Arrestlegung auf Vermögenswerte der Z. AG schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Forderung von X. sich nicht gegen die Gesellschaft richten könne. Scheitert die Beschwerde bereits daran, ist nicht weiter zu prüfen, ob ein Arrestgrund gemäss Art.