An letzterem scheitert die These des Beschwerdeführers – wie eben bezüglich der handschriftlichen Vereinbarung vom 3. Januar 2010 dargetan – aber zweifelsfrei. Auch kann selbstredend nicht aus dem Umstand, dass Y. und seine Ehefrau die einzigen Aktionäre der Z. AG sind, geschlossen werden, ersterer habe stets die Absicht, die Z. AG für seine privaten Geschäfte mithaften zu lassen. Dafür bräuchte es eine deutliche Erklärung seitens