Geradezu abwegig erscheint die Annahme, dass eine derartige Verpflichtung anzunehmen sei, weil Y. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat die Gesellschaft mit seiner Unterschrift habe verpflichten können. Entscheidend ist nicht, ob der Schuldner in der Lage gewesen wäre, einen Dritten für die Schuld einstehen zu lassen, sondern ob hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass er dies auch so gewollt hat. An letzterem scheitert die These des Beschwerdeführers – wie eben bezüglich der handschriftlichen Vereinbarung vom 3. Januar 2010 dargetan – aber zweifelsfrei.