Der Beschwerdeführer will die schuldrechtliche Verbindung zur Z. AG mit der handschriftlichen Vereinbarung zwischen X. und Y. vom 3. Januar 2010 herstellen (Beilagen 4 und 5 zum Gesuch). Dies misslingt. Zwar ist die Z. AG darin in dem Sinne erwähnt, dass die Rückzahlung des Restsaldos (des Darlehens) fällig sei, sobald eine Geldentnahme (Gewinnentnahme) durch Y. aus der Z. AG möglich sei. Damit wurde keineswegs und auch nur annährend zum Ausdruck gebracht, dass die Z. AG für die Darlehensschuld einzustehen habe. Vielmehr wurde lediglich festgehalten, dass Rückzahlungen des Darlehens zu erfolgen haben, sofern die finanzielle Situation der Z. AG Gewinnentnahmen zulasse.