Es mag ohne weiteres zutreffen, dass Y. zur Sicherung eines als Privatperson aufgenommenen früheren Darlehens in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Z. AG auf dem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstück einen Schuldbrief errichten liess. Dies wurde aber rechtsgeschäftlich so vereinbart und eine entsprechende öffentliche Urkunde errichtet. Daraus aber schliessen zu wollen, Y. habe für jedes Privatdarlehen gleichzeitig auch die Z. AG mitverpflichtet, ginge ohne Zweifel zu weit. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Aktien der Z. AG zu je 50% von Y. und seiner Ehefrau gehalten werden.