Eine Glaubhaftmachung der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz und umfasst den Bestand der Forderung sowie ihre Fälligkeit (Stoffel, BSK, Art. 272 N 8 f.). Der Beschwerdeführer will einerseits die Forderung gegenüber der Z. AG damit glaubhaft machen, dass Y. schon früher einen Kredit über EUR 250'000.–