2. Eine Voraussetzung für die Arrestbewilligung und damit auch, dass ein Arrest nach Einsprache des Arrestschuldners weiterhin Bestand hat, ist die Glaubhaftmachung einer gegen den Arrestschuldner bestehenden Forderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Vorderrichter ist zum Schluss gekommen, dass die Forderung, die X. mit Arrest gegen die Z. AG sichern lassen will, in Tat und Wahrheit eine persönliche Schuld des zu 50% an der Z. AG beteiligten Y. sei und eine schuldrechtliche Verpflichtung der Z. AG nicht gegeben sei. Das ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht zu beanstanden.