Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Darlehensvertrag vom 11. September 2008 sei auf Y. persönlich ausgestellt. Zudem sei die Überweisung vom 14. Oktober 2008 auf das private Konto von Y. erfolgt. Ferner werde in der Rückzahlungsvereinbarung vom 3. Januar 2010 die Z. AG lediglich in Zusammenhang mit der Fälligkeit der Rückzahlung erwähnt, welche eintreten solle, sobald eine Geldentnahme aus der Z. AG möglich sei. Dies würde aber nichts anderes besagen, als dass das Geld aus der Z. AG entnommen werden solle, was eine Dividendenausschüttung erfordern würde.