X. habe beim vorliegenden Darlehen davon ausgehen dürfen, dass die Z. AG für die Forderung geradestehen würde. Der reine Wortlaut der Vereinbarung sei nicht so klar, wie es die Vorinstanz anzunehmen scheine, denn Y. werde nirgends als Privatperson identifiziert. Es gebe einzig die Unterschrift von Y. unter der Vereinbarung. Dies könne aber sowohl seine persönliche als auch seine Firmaunterschrift für die Z. AG sein, zumal er eine Fälligkeit aus Z. AG zugesagt habe. Eine Vertragsauslegung habe nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, wonach Willenserklärungen so auszulegen seien, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste.