Da jedoch zu erwarten sei, dass der bei Rechtsanwalt E. hinterlegte Betrag nach Bezahlung der Steuerschuld unverzüglich an Y. ausbezahlt werde und dieser das Geld für X. unerreichbar ins Ausland verschieben würde, sei der Arrest zu Recht erfolgt. Mit der Formulierung in der Rückzahlungsvereinbarung vom 3. Januar 2010, der Betrag sei aus der Z. AG fällig, sobald eine Geldentnahme möglich sei, habe Y. nicht nur sich selbst, sondern auch die Z. AG verpflichtet, wozu er als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift berechtigt gewesen sei. X. habe beim vorliegenden Darlehen davon ausgehen dürfen, dass die Z. AG für die Forderung geradestehen würde.