Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgebracht, Y. habe zum Zeitpunkt des Arrestgesuches über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, was dieser in seiner Einsprache bestätigt habe. Auch die Z. AG habe zum Zeitpunkt der Arrestlegung über keine Adresse in B. verfügt. Des Weiteren habe Y. in der Vereinbarung vom 3. Januar 2010 unterschriftlich bestätigt, der Restsaldo sei fällig aus der Z. AG, sobald eine Geldentnahme möglich sei. Da jedoch zu erwarten sei, dass der bei Rechtsanwalt E. hinterlegte Betrag nach Bezahlung der Steuerschuld unverzüglich an Y. ausbezahlt werde und dieser das Geld für X. unerreichbar ins Ausland verschieben würde, sei der Arrest zu Recht erfolgt.