F. Gegen den Einspracheentscheid liess X. mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 02./07.03.2011 sei aufzuheben und der am 18.11.2010 angeordnete Arrest Proz. Nr. _ sei zu bestätigen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% MwSt. für das Einspracheverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium A. sowie das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht Graubünden zulasten der Beschwerdegegnerin.