E. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011, mitgeteilt am 7. März 2011, hiess der Bezirksgerichtspräsident A. die Einsprache gut. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Wortlaut der Vereinbarung und aus den übrigen eingelegten Urkunden sei eine Verpflichtung von Y. als Privatperson zu Seite 3 — 9 entnehmen und nicht eine Verpflichtung der Z. AG selbst. Weder sei der Bestand der Forderung von X. gegenüber der Z. AG noch deren Fälligkeit hinreichend glaubhaft gemacht oder gar auswiesen worden.