Am 3. Januar 2010 hätten Y. und X. zudem einen Rückzahlungsmodus vereinbart. Darin werde klar festgehalten, der Restsaldo sei fällig aus der Z. AG, sobald eine Geldentnahme möglich sei. Damit habe Y. als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Z. AG sein Guthaben in der Z. AG als Sicherheit gegeben. Die Vereinbarung umfasse sowohl die persönliche Verpflichtung von Y. als auch die Verpflichtung der Z. AG. Des Weiteren habe der Einzelrichter des Kantons B. mit Verfügung vom 22. November 2010 die Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 12'874.– und CHF 26'008.– gewährt. Bei diesen Beträgen handle es sich um fällig gewordene Teilbeträge aus diesem Darlehen von total EUR