D. In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 liess X. die Abweisung der Einsprache unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Die Einsprache vermische diverse Darlehen. Der mittels Kreditvertrag vom 21. Dezember 2007 gewährte Kredit über EUR 250’000.– sei im Juni 2009 zurückbezahlt worden. Vorliegend gehe es aber um das Darlehen aus Darlehensvertrag vom 11. September 2008 über EUR 50'000.– sowie um das Darlehen vom 14. Oktober 2008 über weitere EUR 150'000.–, welche X. dem Y. gewährt habe. Das Darlehen sei anfangs Januar 2010 auf EUR 250'000.– angewachsen. Am 3. Januar 2010 hätten Y. und X. zudem einen Rückzahlungsmodus vereinbart.