Seite 2 — 9 würden sie vorübergehend bei Herrn D. an der M.-Strasse in P. wohnen. Aufgrund der Aufgabe der Wohnung in B. habe sich zudem ein Sitzwechsel der Z. AG aufgedrängt. Dieser befinde sich nun an der K.-Strasse in C. (c/o H.). In der Zwischenzeit dürfte der Sitzwechsel formell vollzogen sein, weshalb nicht von einem fehlenden Sitz gesprochen werden könne. Somit entfalle dieser geltend gemachte Arrestgrund. Y. sei zudem nur zu 50% an der Z. AG beteiligt; die restlichen Aktien halte seine Frau. Es ginge deshalb nicht an, Vermögenswerte zu blockieren, auf die weitere Aktionäre gleichberechtigte Ansprüche hätten.