C. Am 28. November 2010 liess die Z. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten Einsprache gegen den Arrestbefehl erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei der Forderung handle es sich um eine Privatschuld von Y.. Der Darlehensvertrag über EUR 50'000.– laute auf Y. persönlich. Ferner werde darin explizit auf eine persönliche Haftung hingewiesen. Auch seien die Gelder in bar oder über das Konto von Y. gelaufen. Es mangle somit an einer offenen Schuld der Z. AG gegenüber dem Arrestgläubiger. Zudem sei unklar und werde bestritten, inwiefern es sich bei den zur Diskussion stehenden Überweisungen um Darlehen handeln würde.