2 SchKG sei der Arrestgrund bereits dann gegeben, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus den Vorbereitungshandlungen ersichtlich sei. Da Y. einziger Verwaltungsrat der Z. AG mit Sitz in B. sei und zudem seinen Wohnsitz in B. mit unbekanntem Aufenthalt aufgegeben habe und ein neuer Wohnsitz nicht bekannt sei, würden konkrete Anhaltspunkte diesbezüglich bestehen. Ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SchKG liege somit vor.