{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-24_2011-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_24", "Checksum": "46015b26264ec5090cd519c209c843fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 28.04.2011 KSK 2011 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "8f99e2f2297d3dd7d8fbf9280e8382f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24\nRegeste:\nBezirksgericht Maloja, Einzelrichter\n\n Seite 6 — 9\nvon X. aufgenommen habe und diesen mit einem Schuldbrief, lastend auf dem\nGrundstück Nr. _, welches im Eigentum der Z. AG stand, gesichert habe. Diese\nSchuld sei im Rahmen des Verkaufs des Grundstückes und Sicherstellung der\nZahlung aus dem Verkaufserlös getilgt und der Schuldbrief gelöscht worden. Es\nmag ohne weiteres zutreffen, dass Y. zur Sicherung eines als Privatperson\naufgenommenen früheren Darlehens in seiner Eigenschaft als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Z. AG auf dem im Eigentum der\nGesellschaft stehenden Grundstück einen Schuldbrief errichten liess. Dies wurde\naber rechtsgeschäftlich so vereinbart und eine entsprechende öffentliche Urkunde\nerrichtet. Daraus aber schliessen zu wollen, Y. habe für jedes Privatdarlehen\ngleichzeitig auch die Z. AG mitverpflichtet, ginge ohne Zweifel zu weit. Dies gilt\nauch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Aktien der Z. AG zu je 50% von Y.\nund seiner Ehefrau gehalten werden. Die mit juristischer Persönlichkeit\nausgestattete Aktiengesellschaft haftet gerade nicht ohne eigene vertragliche\nBindung für private Schulden ihrer Aktionäre.\n\nDer Beschwerdeführer will die schuldrechtliche Verbindung zur Z. AG mit\nder handschriftlichen Vereinbarung zwischen X. und Y. vom 3. Januar 2010\nherstellen (Beilagen 4 und 5 zum Gesuch). Dies misslingt. Zwar ist die Z. AG darin\nin dem Sinne erwähnt, dass die Rückzahlung des Restsaldos (des Darlehens)\nfällig sei, sobald eine Geldentnahme (Gewinnentnahme) durch Y. aus der Z. AG\nmöglich sei. Damit wurde keineswegs und auch nur annährend zum Ausdruck\ngebracht, dass die Z. AG für die Darlehensschuld einzustehen habe. Vielmehr\nwurde lediglich festgehalten, dass Rückzahlungen des Darlehens zu erfolgen\nhaben, sofern die finanzielle Situation der Z. AG Gewinnentnahmen zulasse. Dass\ndie Gesellschaft sich damit nicht selbst zu irgendwelchen Zahlungen verpflichtete,\nist offensichtlich.\n\nGeradezu abwegig erscheint die Annahme, dass eine derartige\nVerpflichtung anzunehmen sei, weil Y. als einzelzeichnungsberechtigter\nVerwaltungsrat die Gesellschaft mit seiner Unterschrift habe verpflichten können.\nEntscheidend ist nicht, ob der Schuldner in der Lage gewesen wäre, einen Dritten\nfür die Schuld einstehen zu lassen, sondern ob hinreichende Anhaltspunkte\nbestehen, dass er dies auch so gewollt hat. An letzterem scheitert die These des\nBeschwerdeführers – wie eben bezüglich der handschriftlichen Vereinbarung vom\n3. Januar 2010 dargetan – aber zweifelsfrei. Auch kann selbstredend nicht aus\ndem Umstand, dass Y. und seine Ehefrau die einzigen Aktionäre der Z. AG sind,\ngeschlossen werden, ersterer habe stets die Absicht, die Z. AG für seine privaten\nGeschäfte mithaften zu lassen. Dafür bräuchte es eine deutliche Erklärung seitens\n\nSeite 7 — 9\ndes Einzelzeichnungsberechtigten und eine entsprechende Aufnahme in den\nBüchern der Gesellschaft, wie dies beim früheren Darlehen, welches durch einen\nSchuldbrief auf die Liegenschaft der Gesellschaft abgesichert wurde, der Fall war.\nUnter diesen Umständen hat der Vorderrichter zu Recht erkannt, dass die\nVoraussetzungen für eine Arrestlegung auf Vermögenswerte der Z. AG schon\ndeshalb nicht gegeben seien, weil die Forderung von X. sich nicht gegen die\nGesellschaft richten könne. Scheitert die Beschwerde bereits daran, ist nicht\nweiter zu prüfen, ob ein Arrestgrund gemäss Art. 271 SchKG überhaupt\nhinreichend glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen\nabzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von CHF 500.– zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106\nAbs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]),\nwelcher der Z. AG zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen\nund die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 95 ZPO und Art. 62 GebV SchKG). Da der Rechtsvertreter der\nBeschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die\nParteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei\nerscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.– inkl. MwSt. als\nangemessen.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zulasten des\nBeschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit\nCHF 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}