{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-24_2011-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_24", "Checksum": "46015b26264ec5090cd519c209c843fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 28.04.2011 KSK 2011 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "8f99e2f2297d3dd7d8fbf9280e8382f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24\nRegeste:\nBezirksgericht Maloja, Einzelrichter\n\n Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Darlehensvertrag vom 11. September\n2008 sei auf Y. persönlich ausgestellt. Zudem sei die Überweisung vom 14.\nOktober 2008 auf das private Konto von Y. erfolgt. Ferner werde in der\nRückzahlungsvereinbarung vom 3. Januar 2010 die Z. AG lediglich in\nZusammenhang mit der Fälligkeit der Rückzahlung erwähnt, welche eintreten\nsolle, sobald eine Geldentnahme aus der Z. AG möglich sei. Dies würde aber\nnichts anderes besagen, als dass das Geld aus der Z. AG entnommen werden\nsolle, was eine Dividendenausschüttung erfordern würde. Die Z. AG müsse jedoch\nzuerst die Verrechnungssteuer bezahlen, was bedeuten würde, dass eine\nGeldentnahme im gewünschten Umfange momentan gar nicht möglich sei.\nDeshalb sei nicht mal klar, ob die in der Rückzahlungsvereinbarung festgelegte\nund ihrerseits bestrittene Forderung überhaupt fällig sei. Es fehle somit an einer\nfälligen Gesellschaftsschuld. Betreffend Wohnsitzfrage sei anzumerken, dass X.\ndem Y. mit Erfolg privat in B. betrieben habe. Somit lasse es sich mit einem\nfehlenden Betreibungsort nur schwerlich argumentieren. Zudem sei darauf\nhinzuweisen, dass die Forderung in B. gegen Y. privat geltend gemacht worden\nsei. Im Gegensatz dazu sei die Forderung, die hinter dem Arrest stehen würde,\ngegenüber der Z. AG weder in Rechnung gestellt worden, geschweige denn\nbetrieben und noch viel weniger eingeklagt worden. Das Institut des Arrests\ngegenüber einer Aktiengesellschaft zur Sicherstellung von Privatforderungen\neines Aktionärs dürfe nicht missbraucht werden.\n\nDer Bezirksgerichtspräsident A. verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nH. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen den Arresteinspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten\nkann gemäss Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b\n\nSeite 5 — 9\nZiff. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) innert zehn Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden\nerhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR\n320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist\nschriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid\nbeizulegen ist (Art. 321 ZPO). Gemäss Art. 326 ZPO in Verbindung mit Art. 278\nAbs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend\ngemacht werden. Die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den am 7. März\n2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 2. März 2011 wurde rechtzeitig\nbei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene\nBeschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2. Eine Voraussetzung für die Arrestbewilligung und damit auch, dass ein\nArrest nach Einsprache des Arrestschuldners weiterhin Bestand hat, ist die\nGlaubhaftmachung einer gegen den Arrestschuldner bestehenden Forderung (Art.\n272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Vorderrichter ist zum Schluss gekommen, dass die\nForderung, die X. mit Arrest gegen die Z. AG sichern lassen will, in Tat und\nWahrheit eine persönliche Schuld des zu 50% an der Z. AG beteiligten Y. sei und\neine schuldrechtliche Verpflichtung der Z. AG nicht gegeben sei. Das ist, wie sich\naus dem Folgenden ergibt, nicht zu beanstanden.\n\nGemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am\nBetreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden,\nbewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff.\n1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind,\ndie dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht,\nwenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für\nwahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm\nvorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor,\nohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte\n(Stoffel in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 272 N 4). Eine\nGlaubhaftmachung der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung der\nWahrscheinlichkeit ihrer Existenz und umfasst den Bestand der Forderung sowie\nihre Fälligkeit (Stoffel, BSK, Art. 272 N 8 f.).\n\nDer Beschwerdeführer will einerseits die Forderung gegenüber der Z. AG\ndamit glaubhaft machen, dass Y. schon früher einen Kredit über EUR 250'000.–\n\n"}