{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-24_2011-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_24", "Checksum": "46015b26264ec5090cd519c209c843fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 28.04.2011 KSK 2011 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "8f99e2f2297d3dd7d8fbf9280e8382f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24\nRegeste:\nBezirksgericht Maloja, Einzelrichter\n\nD. In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 liess X. die Abweisung der\nEinsprache unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Die\nEinsprache vermische diverse Darlehen. Der mittels Kreditvertrag vom 21.\nDezember 2007 gewährte Kredit über EUR 250’000.– sei im Juni 2009\nzurückbezahlt worden. Vorliegend gehe es aber um das Darlehen aus\nDarlehensvertrag vom 11. September 2008 über EUR 50'000.– sowie um das\nDarlehen vom 14. Oktober 2008 über weitere EUR 150'000.–, welche X. dem Y.\ngewährt habe. Das Darlehen sei anfangs Januar 2010 auf EUR 250'000.–\nangewachsen. Am 3. Januar 2010 hätten Y. und X. zudem einen\nRückzahlungsmodus vereinbart. Darin werde klar festgehalten, der Restsaldo sei\nfällig aus der Z. AG, sobald eine Geldentnahme möglich sei. Damit habe Y. als\neinziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Z. AG sein Guthaben in der Z.\nAG als Sicherheit gegeben. Die Vereinbarung umfasse sowohl die persönliche\nVerpflichtung von Y. als auch die Verpflichtung der Z. AG. Des Weiteren habe der\nEinzelrichter des Kantons B. mit Verfügung vom 22. November 2010 die\nRechtsöffnung für die Beträge von CHF 12'874.– und CHF 26'008.– gewährt. Bei\ndiesen Beträgen handle es sich um fällig gewordene Teilbeträge aus diesem\nDarlehen von total EUR 250'000.–. Damit sei offensichtlich, dass das Darlehen\nüber EUR 250'000.– noch bestehe und nichts mit dem Darlehen, welches mittels\nInhaberschuldbrief sichergestellt worden sei, gemeinsam habe. Des Weiteren\nhabe Y. in seiner Einsprache bestätigt, dass er sich in B. abgemeldet habe.\nJedoch mache er nicht geltend, er habe sich in P. angemeldet. Folglich verfüge er\nüber keinen Wohnsitz in der Schweiz. Ferner verfüge die Z. AG – wie dem\nHandelsregisterauszug vom 3. Januar 2011 zu entnehmen sei – über keine\nAdresse.\n\nE. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011, mitgeteilt am 7. März 2011,\nhiess der Bezirksgerichtspräsident A. die Einsprache gut. Zur Begründung wurde\nim Wesentlichen ausgeführt, aus dem Wortlaut der Vereinbarung und aus den\nübrigen eingelegten Urkunden sei eine Verpflichtung von Y. als Privatperson zu\n\nSeite 3 — 9\nentnehmen und nicht eine Verpflichtung der Z. AG selbst. Weder sei der Bestand\nder Forderung von X. gegenüber der Z. AG noch deren Fälligkeit hinreichend\nglaubhaft gemacht oder gar auswiesen worden.\n\nF. Gegen den Einspracheentscheid liess X. mit Eingabe vom 18. März 2011\nBeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden\nAnträgen:\n1. Der Einspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom\n02./07.03.2011 sei aufzuheben und der am 18.11.2010 angeordnete\nArrest Proz. Nr. _ sei zu bestätigen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% MwSt. für das\nEinspracheverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium A. sowie das\nBeschwerdeverfahren vor Kantonsgericht Graubünden zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nIm Wesentlichen wird zur Begründung vorgebracht, Y. habe zum Zeitpunkt\ndes Arrestgesuches über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, was dieser in\nseiner Einsprache bestätigt habe. Auch die Z. AG habe zum Zeitpunkt der\nArrestlegung über keine Adresse in B. verfügt. Des Weiteren habe Y. in der\nVereinbarung vom 3. Januar 2010 unterschriftlich bestätigt, der Restsaldo sei fällig\naus der Z. AG, sobald eine Geldentnahme möglich sei. Da jedoch zu erwarten sei,\ndass der bei Rechtsanwalt E. hinterlegte Betrag nach Bezahlung der Steuerschuld\nunverzüglich an Y. ausbezahlt werde und dieser das Geld für X. unerreichbar ins\nAusland verschieben würde, sei der Arrest zu Recht erfolgt. Mit der Formulierung\nin der Rückzahlungsvereinbarung vom 3. Januar 2010, der Betrag sei aus der Z.\nAG fällig, sobald eine Geldentnahme möglich sei, habe Y. nicht nur sich selbst,\nsondern auch die Z. AG verpflichtet, wozu er als Verwaltungsrat mit\nEinzelunterschrift berechtigt gewesen sei. X. habe beim vorliegenden Darlehen\ndavon ausgehen dürfen, dass die Z. AG für die Forderung geradestehen würde.\nDer reine Wortlaut der Vereinbarung sei nicht so klar, wie es die Vorinstanz\nanzunehmen scheine, denn Y. werde nirgends als Privatperson identifiziert. Es\ngebe einzig die Unterschrift von Y. unter der Vereinbarung. Dies könne aber\nsowohl seine persönliche als auch seine Firmaunterschrift für die Z. AG sein,\nzumal er eine Fälligkeit aus Z. AG zugesagt habe. Eine Vertragsauslegung habe\nnach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, wonach Willenserklärungen so\nauszulegen seien, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und\nverstehen musste.\n\nG. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 liess der Beschwerdegegner\nfolgende Anträge stellen:\n\nSeite 4 — 9\n1. Der Einspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom\n02./07.02.2011 (recte: 02./07.03.2011) sei zu bestätigen und der Arrest\ngegen die Beschwerdegegnerin aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MwSt. zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\n"}