{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-24_2011-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097651b790fbfddff072212594e1e67132865b8190961bc164c28a35957ac81c180cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_24", "Checksum": "46015b26264ec5090cd519c209c843fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 28.04.2011 KSK 2011 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "8f99e2f2297d3dd7d8fbf9280e8382f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.04.2011 KSK 2011 24\nRegeste:\nBezirksgericht Maloja, Einzelrichter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 24 29. April 2011\n\n(Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 24. Juni 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichter Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Hunger\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Arrestgläubiger, Einsprachegegner, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz,\ngegen\nden Einspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts A.\nvom 2. März 2011, mitgeteilt am 7. März 2011, in Sachen des Arrestgläubigers,\nEinsprachegegners, Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen die Z . A G ,\nArrestschuldnerin, Einsprecherin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro, Lindenstrasse 26, 8008\nZürich,\n\nbetreffend Arrest,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 12. November 2010 gelangte X. mit einem Gesuch um Erlass eines\nArrestbefehls gegen die Z. AG mit Sitz in B. an das Bezirksgerichtspräsidium A..\nEr begehrte, es sei das Guthaben der Z. AG im Betrag von CHF 337’500.– (= EUR\n250'000.–) nebst Zins zu 10% ab 1. Januar 2010 auf dem Klientenkonto von Notar\nlic. iur. E. bei der F. AG, G., mit Arrest zu belegen. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen angeführt, Y. sei seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen und\nbeabsichtige, sein Vermögen so rasch wie möglich beiseite zu schaffen, um sich\nseinen Verbindlichkeiten zu entziehen und Rückzahlungsvereinbarungen von\nDarlehen nicht einzuhalten. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei der\nArrestgrund bereits dann gegeben, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger\nVollstreckungssubstrat zu entziehen, aus den Vorbereitungshandlungen ersichtlich\nsei. Da Y. einziger Verwaltungsrat der Z. AG mit Sitz in B. sei und zudem seinen\nWohnsitz in B. mit unbekanntem Aufenthalt aufgegeben habe und ein neuer\nWohnsitz nicht bekannt sei, würden konkrete Anhaltspunkte diesbezüglich\nbestehen. Ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SchKG liege somit\nvor.\n\nB. Mit Entscheid vom 18. November 2010 hiess der Bezirksgerichtspräsident\nA. das Arrestgesuch gut. Die Forderung über CHF 337'500.– nebst Zins zu 10%\nab 1. Januar 2010 ergebe sich aus dem Darlehensvertrag vom 11. September\n2008, aus dem E-Mail vom 14. Oktober 2008, der Belastungsanzeige vom\n14. Oktober 2008 sowie aus der handschriftlichen Vereinbarung vom 3. Januar\n2010. Eine eigentliche Begründung des Entscheides fehlt jedoch; es wird lediglich\nauf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 SchKG verwiesen.\n\nC. Am 28. November 2010 liess die Z. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten\nEinsprache gegen den Arrestbefehl erheben. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen angeführt, bei der Forderung handle es sich um eine Privatschuld\nvon Y.. Der Darlehensvertrag über EUR 50'000.– laute auf Y. persönlich. Ferner\nwerde darin explizit auf eine persönliche Haftung hingewiesen. Auch seien die\nGelder in bar oder über das Konto von Y. gelaufen. Es mangle somit an einer\noffenen Schuld der Z. AG gegenüber dem Arrestgläubiger. Zudem sei unklar und\nwerde bestritten, inwiefern es sich bei den zur Diskussion stehenden\nÜberweisungen um Darlehen handeln würde. Y. begebe sich zudem regelmässig\nnach B., wo er über ein Postfach verfüge; er sei somit über die an die frühere\nAnschrift adressierte Post zu erreichen. Es sei zwar richtig, dass Y. und seine\nFamilie nicht mehr in B. wohnhaft seien. Da sie ihre Wohnung verlassen mussten,\n\nSeite 2 — 9\nwürden sie vorübergehend bei Herrn D. an der M.-Strasse in P. wohnen. Aufgrund\nder Aufgabe der Wohnung in B. habe sich zudem ein Sitzwechsel der Z. AG\naufgedrängt. Dieser befinde sich nun an der K.-Strasse in C. (c/o H.). In der\nZwischenzeit dürfte der Sitzwechsel formell vollzogen sein, weshalb nicht von\neinem fehlenden Sitz gesprochen werden könne. Somit entfalle dieser geltend\ngemachte Arrestgrund. Y. sei zudem nur zu 50% an der Z. AG beteiligt; die\nrestlichen Aktien halte seine Frau. Es ginge deshalb nicht an, Vermögenswerte zu\nblockieren, auf die weitere Aktionäre gleichberechtigte Ansprüche hätten.\n\n"}