verpflichtet, der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit Seite 9 — 11 verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels eines entsprechenden Antrags des Insolvenzverwalters ist auf die Zusprechung einer Verfahrensentschädigung zu verzichten. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerden von AB. und UB. werden abgewiesen.