5. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 25 Abs. 3 alt GVVSchKG vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.