ZZZ 2005 77: lt. Praxis des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich für Deutschland ohne Württemberg und Bayern zu bejahen). Wie bereits einleitend dargelegt, hat die ausländische Konkursverwaltung (Insolvenzverwalter) die Befugnis, zum Nutzen der Konkursmasse die Anerkennung des Konkursdekrets zu verlangen. Der Vorderrichter hat im Übrigen sämtliche von Amtes wegen zu prüfenden Parameter kurz und richtig abgehandelt (act. 01.1/01.2, Erwägung Ziff. 3).