vorliegend um eine deutsche Insolvenzentscheidung des sachlich zuständigen Gerichts (§§ 2, 3 InsO). Die Schuldner haben unbestritten Wohnsitz im Staat, in dem das Konkurserkenntnis ergangen ist. Dass Deutschland im Verhältnis zur Schweiz übungsgemäss Gegenrecht hält, ist laut Schrifttum manifest (Patocchi/Geisinger, a.a.O., Art. 166 N 9.1; Gehri/Kostkiewicz, a.a.O., S. 203; BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 37, 39; ZZZ 2005 77: lt. Praxis des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich für Deutschland ohne Württemberg und Bayern zu bejahen).