166 Abs. 1 lit. a IPRG liegt vor, wenn das ausländische Konkursdekret ohne Weiteres die ihm zugedachten Wirkungen nötigenfalls unter Anwendung von Rechtszwang entfaltet, was vom Konkursstatut, hier also vom deutschen Recht bestimmt wird, das ferner auch bestimmt, ob und inwiefern die Vollstreckbarkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt wird (BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 26). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass solche Vollstreckbarkeit angesichts fehlender aufschiebender Wirkung der Beschwerden gegeben ist.