Seite 7 — 11 französische Konkursverwalter in der Schweiz, Diss. Zürich 1996, S. 296; a.M. und überholt: Paul Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2004, Art. 166 N 77 und AJP 1996, 1300 f.: Das ausländische Konkursdekret ist vollstreckbar, wenn der Hauptkonkurs in dem Staat, in dem es ergangen ist, definitiv eröffnet wurde und die Konkurseröffnung nicht mehr in Frage gestellt werden kann). Solche eo ipso Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses kennt auch das deutsche Insolvenzrecht (§§ 30, 32, 35, 89 InsO). Vollstreckbarkeit im Sinne der anzuwendenden Bestimmung von Art. 166 Abs. 1 lit.