Letzteres entspricht der formellen Rechtskraft und stimmt mit der Vollstreckbarkeit nicht überein, kann doch ein Richterspruch trotz fehlender formeller Rechtskraft bereits vollstreckbar sein oder trotz gegebener formeller Rechtskraft noch nicht oder nicht mehr vollstreckbar sein. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens selbst hat bereits typische vollstreckungsrechtliche Wirkungen, die sofort eintreten, wie namentlich der amtliche Konkursbeschlag, die Aussetzung der Spezialexekution, der Verlust der schuldnerischen Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, die sofortige öffentliche Bekanntmachung und die Einmasse-Bildung (BGE 126 III 101 E. 2c; BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art.