167 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der ausländische Insolvenzentscheid muss nach neuerer, in der Rechtsprechung durchgesetzter Auffassung nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern im Herkunftsstaat nur vollstreckbar sein. Im Gegensatz zu ausländischen Zivilurteilen ist bei Insolvenzentscheidungen keine formelle Rechtskraft gefordert. Art. 166 Abs. 1 Ziff. 1 IPRG spricht selbst bloss von Vollstreckbarkeit, währenddem Art. 25 lit. b IPRG für Zivilurteile verlangt, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder die Entscheidung endgültig ist.