b. Der auch bei der Anerkennung ausländischer Konkursentscheide Anwendung findende Art. 29 IPRG bestimmt in Abs. 1 lit. b: Dem Begehren sind beizulegen: eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist. Die ihrer beweisrechtlichen Rüge zugrunde liegende Vorstellung der Beschwerdeführer, das ausländische Insolvenzerkenntnis müsse formell rechtskräftig sein, geht indessen fehl. Die Anwendung des auf zivilrechtliche Urteile zugeschnittenen Art. 29 IPRG (Patocchi/Geisinger, Kommentar IPRG, Zürich 2000, Art. 25 N 2.2) erfolgt nur sinngemäss (Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG).