Seite 6 — 11 Dortmund in der Schweiz nicht anerkannt werden. Zwar könne der Nachweis der Endgültigkeit der anzuerkennenden Beschlüsse auch anders erfolgen, wenn sich aus anderen Urkunden eindeutig ergäbe, dass die Entscheidungen rechtskräftig geworden wären. Der Beschwerdegegner mache jedoch darüber keinerlei Ausführungen und lege auch keine entsprechenden Urkunden bei. Gleichzeitig verschweige er die Tatsache, dass gegen die Insolvenzbeschlüsse in Deutschland fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden seien, und die Beschwerden nach wie vor hängig seien.