IPRG), Diss. Basel 1989, S. 112 f.). Dass zuerst ein Entscheiddispositiv ohne schriftliche Motivation eröffnet wurde, macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied. Auf die "Beschwerde" und das Begehren der Gesuchsgegner vom 04. November 2010, die Anerkennung des deutschen Konkursdekrets unverzüglich zurückzunehmen (act. 08.2.13/08.3.13), konnte der Erstrichter im Nachgang zur Eröffnung der Entscheidungen im Dispositiv nicht mehr eintreten.