Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen und das der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehende Exequaturverfahren stellen sicher, dass dem Antrag auf Anerkennung nicht stattgegeben wird, ehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für die Rechtmässigkeit des konkursitären Status' des Antragsgegners ausgewiesen ist (einlässlich BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 167 N 11-14, 17, 18 und N 20, unter Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid B.144/1991 des Bundesgerichts vom 27.11.1991 in Sachen V.; Hans Hanisch, in AJP 1999 26; ZZZ 2005 55; a.M. noch Daniel Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz (Art. 166 ff. IPRG), Diss.