2c), ist gleichwohl zulässig und hat sich praxisgemäss durchgesetzt. Es steht Art. 167 Abs. 2 IPRG nicht entgegen, dass das Verfahren im ersten Stadium als ein solches auf einseitigen Antrag ausgestaltet ist, also der Schuldner gar nicht angehört wird. Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen und das der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehende Exequaturverfahren stellen sicher, dass dem Antrag auf Anerkennung nicht stattgegeben wird, ehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für die Rechtmässigkeit des konkursitären Status' des Antragsgegners ausgewiesen ist (einlässlich BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art.