Seite 5 — 11 b. Das erweist sich als irrig. Zum Verfahren behandeln Art. 167-169 IPRG die Aspekte Zuständigkeit, sichernde Mannahmen und Veröffentlichung. Art. 167 Abs. 1 IPRG verweist weiter auf Art. 29 IPRG, der sinngemäss anwendbar ist und dessen Abs. 2 in der Tat bestimmt: Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. Die Vorgehensweise des Vorderrichters, die er begründet hat (act. 01.1/01.2, angefochtene Entscheide, Erwägung Ziff. 2c), ist gleichwohl zulässig und hat sich praxisgemäss durchgesetzt.