4.1.a. Vorab wird in prozessualer Hinsicht bemängelt, die Beschwerdeführer hätten vom Gesuch der Gegenseite vom 07. Oktober 2010 auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets erstmals mit der Zustellung der Entscheiddispositive vom 20. Oktober 2010 erfahren. Der Möglichkeit beraubt, Stellung zu nehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 24 GVVSchKG in Verbindung mit Art. 48 ff. ZPO GR; Art. 167 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG; Art. 29 BV). Dieser Anspruch gelte absolut und könne auch im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden.