162 SchKG) und von Art. 169 IPRG (amtliche Mitteilungen und Publikation des schweizerischen Sekundär-Konkurses) sind mit Beschwerde nicht selbständig bestritten worden, wobei gegen Ersteres die Beschwerde an das Kantonsgericht gar nicht gegeben ist (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3 alt GVVSchKG). 4. Die Beschwerdeführer erheben zwei Rügen: