2. Mit Wohnsitz der Schuldner im Ausland, Vermögen in der Schweiz und der Insolvenzentscheidung einer zuständigen Behörde am ausländischen Wohnsitz der Schuldner in Deutschland – alles unbestritten – liegt ein Sachverhalt internationaler Insolvenz vor, womit auf die Frage der Anerkennung grundsätzlich das IPRG Anwendung findet. Die Vorbehalte von Art. 30a SchKG und von Art. 1 Abs. 2 IPRG zeigen in Bezug auf das zwischen Deutschland und der Schweiz anwendbare Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) ein leeres Resultat, da Insolvenz