X. kraft Amtes "als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn AB. und über das Vermögen der Frau UB." aus (act. 08.2.1), womit die Beziehung zwischen der Person des Handelnden und den Rechtssubjekten, bei denen die Rechtswirkungen der Anträge eintreten sollen, dargelegt ist. Unschwer erkennbar gelten somit die Begehren des Insolvenzverwalters richtigerweise als im Namen der Vermögen (Insolvenzmassen) der beiden genannten natürlichen Personen gestellt. Rechtsträger des verfahrensmässigen Anspruchs auf Anerkennung der deutschen Insolvenzentscheidung ist nicht der Insolvenzverwalter (Konkursverwaltung). Es sind dies vielmehr die Sondervermögen der Insolvenzmassen (Konkursmassen) von AB.