, 240, 252 ff. SchKG; zur Rechtsstellung der Konkursverwaltung und dem Verhältnis zu Schuldner und Masse vgl. BSK SchKG-Russenberger, Art. 240 N 3 f. sowie Fritzsche/Walder, a.a.O., § 55 Rz 28; §§ 22, 56 ff. InsO). Die Antragsberechtigung der ausländischen Konkursverwaltung gemäss Art. 166 IPRG ist nicht dahin zu verstehen, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Konkursverwaltung selbst zum eigenständigen, in eigenem Namen handelnden Rechtsträger geworden wäre, sondern lediglich im Sinne von Handlungs- und Vertretungsbefugnis für einen anderen Rechtsträger. Der Antrag an den Vorderrichter ging denn auch von Rechtsanwalt Dr. X. kraft Amtes