Seite 3 — 11 Antragsberechtigung der ausländischen Konkursverwaltung setzt das IPRG, stillschweigend und analog der schweizerischen Konzeption voraus, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliches pfändbares Schuldnervermögen eine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG; §§ 1, 35 InsO) und der Verwaltung der Konkursmasse per Gesetz oder individuell-konkreten Beschluss entsprechende Befugnis zur Vertretung des Schuldners oder die Stellung eines Organs der Konkursmasse zuerkannt wird (Art. 221 ff., 235 ff., 240, 252 ff.